Geistiges Eigentum und Zeugs

Mit spektakulärer Verspätung habe ich nun doch noch mal beschlossen, meine Philosophie-Zwischenprüfungsarbeit zum Thema Geistiges Eigentum der allwissenden Müllhalde Internet zuzuführen. Beim Lesen dieses nunmehr fünf Jahre alten Texts fand ich, dass er stellenweise sehr trocken und akademisch ist, dass mir der Schreibstil nicht mehr gefällt, und dass einige Argumente klarer formuliert werden könnten - vor allen Dingen ist er aber tl;dr. Ich habe also mal ein paar Punkte aus der Arbeit hier zusammendestilliert. Wem das alles zu viel Text ist, empfehle ich trotzdem den letzten Absatz. Enjoy.

Einige der grundlegenden Fragen, über die ich mir im Zuge dieser Arbeit Gedanken gemacht habe:
  • Was ist Geistiges Eigentum?
  • Um was für Rechte für wen geht es dabei?
  • Wie sind diese Rechte begründet?
  • Wie weit reichen sie, und insbesondere: wo finden sie ihre Grenzen?
  • Welche gesamtgesellschaftlichen Verhaltensregeln lassen sich aus ihnen ableiten?
Den Diskussionen um Geistiges Eigentum liegen unterschiedliche gedankliche Strömungen zugrunde, denen die Diskutanten bewusst oder unbewusst anhängen. Viele der Konflikte werden klarer, wenn man diese gedanklichen Strömungen mal explizit macht. Also los.

1. Naturrecht vs. Utilitarismus

Es gibt zwei dominante Strömungen; ich bezeichne die mal als das utilitaristische und das naturrechtliche Modell von Geistigem Eigentum. Naturrechtsargumentation behaupten die Existenz von mehr oder weniger umfangreichen natürlichen (zB moralischen) Rechten des Geistigen Eigentums, ähnlich den Menschenrechten. Utilitaristische Modelle Geistigen Eigentums setzen ein solches Naturrecht nicht voraus oder streiten es sogar ab, sondern orientieren sich an der Maximierung einer gesamtgesellschaftlichen Nutzenfunktion. In der utilitaristischen Sicht sind Rechte an Geistigem Eigentum gesellschaftlich-politische Verhandlungsmasse, in der naturrechtlichen Sicht nicht.
Nimmt man das Naturrechtsmodell an, dann treten gesamtgesellschaftliche Interessen gegenüber den Individualrechten in den Hintergrund, da natürliche Rechte nicht oder nur in Ausnahmefällen zum Wohle der Allgemeinheit eingeschränkt werden können. Eine utilitaristische Denkart erfordert hingegen das Nachdenken darüber, wie wir die nationale und internationale Gesetzgebung zum Geistigen Eigentum zum Wohl der Gesellschaft optimieren können.

2. Der Gegenstand Geistigen Eigentums

Worauf bezieht sich das Konzept des Geistigen Eigentums? Was besitzt jemand, der Geistiges Eigentum hat? Und was bedeutet es, dieses Etwas zu besitzen – für den der besitzt und für die, die nicht besitzen?
Es wurde ja in letzter Zeit schon häufiger darauf hingewiesen, dass der Begriff des "Geistigen Eigentums" problematisch ist, weil er schon eine Analogie vorwegnimmt (nämlich die zum Eigentum an Physikalischem), die fragwürdig ist. Reden wir also daher provisorisch mal über Rechte an Geisteserzeugnissen. Für die weitere Untersuchung ist es hilfreich, sich ein paar Gedanken über das Wesen von Geisteserzeugnissen zu machen.

3. Über Geisteserzeugnisse

3.1 Abgrenzung von Geisteserzeugnissen

Im Vergleich mit physikalischen Gütern fällt bei Geisteserzeugnissen zunächst auf, dass bei letzteren die Abgrenzung ungleich schwieriger ist. Redet man beispielsweise über Eigentumsrechte an einem Fahrrad, dann ist es im Allgemeinen kein Problem, sich darauf zu einigen, wo dieses Fahrrad anfängt und wo es aufhört und ob zwei Fahrräder ein und dasselbe sind (sind sie nicht, d'uh).
Im Gegensatz dazu ist es wenig sinnvoll, die Gleichheit von Geisteserzeugnissen auf der Grundlage völliger Übereinstimmung feststellen zu wollen: Ersetzt man im Text des „Herrn der Ringe“ von J.R.R Tolkien ein einzelnes Wort durch ein Synonym, dann würde man sicherlich nicht annehmen, dass das Resultat dieser Ersetzungsoperation nicht mehr der „Herr der Ringe“ von Tolkien ist. Gleiches gilt für zwei solcher Ersetzungen, oder auch drei, oder auch hundert. Selbst wenn jemand diese Geschichte in seinen eigenen Worten neu aufschreibt, würde es sich dabei immer noch um den „Herrn der Ringe“ handeln. Man kann nicht allgemein angeben, ab welchem Umfang an Änderungen eine Geschichte aufhört, der „Herr der Ringe“ zu sein. Das gilt für Änderungen am Wortlaut genauso wie für Änderungen an der Handlung oder den Charakteren der Geschichte. Wenn man der Geschichte hinzufügt, dass Frodo der Hobbit einen Sprachfehler hat, und dass die Hobbits nicht auf Ponys reiten, sondern auf Kreaturen, die wie übergroße Meerschweinchen aussehen, dann ist die Geschichte deswegen nicht weniger der „Herr der Ringe“. In welchem Medium die Geschichte erzählt wird, scheint auch keine grosse Rolle zu spielen: wir identifizieren schliesslich auch die Verfilmungen trotzdem als den "Herrn der Ringe", trotz substanzieller Änderungen.
Alle diese Modifikationen haben gemeinsam, dass sie auf einer gewissen Ebene der Abstraktion identisch sind mit dem „Herrn der Ringe“. Aber welche Ebene ist das? Sicherlich sind sich alle diese Geschichten gleich auf der Ebene, auf der man nur noch redet von Geschichten, die in einer fiktiven Welt spielen und in der es Zauberer und Elfen gibt. Aber auf dieser Ebene wäre dann aber auch J.K. Rowlings „Harry Potter“ mit dem „Herrn der Ringe“ identisch, genauso wie zahllose andere Geschichten, und das ist bestimmt nicht das, was wir meinen.

Der Punkt hier ist: Geisteserzeugnisse gegeneinander abzugrenzen ist schwierig, und zwei Geisteserzeugnisse gleichzusetzen oder eines gegen ein anderes abzugrenzen erfordert immer eine Abstraktions- und Interpretationsleistung, eine Kategorisierungsleistung des Betrachters.

3.2 Wert von Geisteserzeugnissen

Geisteserzeugnisse können offensichtlich einen Wert haben (daher ja die ganze Aufregung), und diesen Wert kann man einsortieren in die Kriterien praktischer Wert und Genusswert.
Der praktische Wert eines Geisteserzeugnisses besteht darin, dass es uns unsere Unternehmungen und das Erreichen unserer Ziele ermöglicht oder vereinfacht. Die Idee der Dreifelderwirtschaft ist ein Beispiel eines Geisteserzeugnisses mit praktischem Wert. Der Genusswert eines Geisteserzeugnisses besteht darin, dass es mindestens für einige Menschen einen Genuss darstellt. Ein Gedicht ist ein Beispiel für ein Geisteserzeugnis mit Genusswert. Geisteserzeugnisse können auch beides haben, also praktischen Wert und Genusswert: Eine elegante mathematische Formel hat für gewöhnlich einen praktischen Nutzen in einer mathematischen Anwendung, aber wer dafür empfänglich ist, wird sie ebenfalls wegen ihrer Schönheit und Eleganz bewundern.
Aus dem Fakt, dass Geisteserzeugnisse einen Wert haben können, ergibt sich eine weitere Eigenschaft, die mit der Zeitlichkeit ihrer Nutzung zusammenhängt.
Einen Hammer kann zur gleichen Zeit immer nur ein Mensch benutzen. Ein Kochrezept können theoretisch beliebig viele Menschen gleichzeitig benutzen. Ganz so einfach ist der Sachverhalt der Nicht-Erschöpfung Geisteserzeugnissen dann aber doch nicht. Ihr Wert kann sehr wohl davon abhängen, wie viele simultane oder potenzielle Benutzer sie haben. Das ist zum Einen dann der Fall, wenn sich ein Geisteserzeugnis auf begrenzte Ressourcen bezieht. Beispielsweise ist die Kenntnis einer besonders reichen Erntestelle für Blaubeeren im Umland von Berlin nur solange von Wert, wie diese Kenntnis nur wenige haben. Man kann dies als den Lonely-Planet-Effekt beschreiben: Die Reiseführer der Lonely Planet-Reihe sind gedacht für Individualtouristen, die eine Gegend abseits des Mainstream-Tourismus erkunden wollen, die auf der Suche sind nach einsamen Stränden, unberührter Natur und nicht-kommerzialisierten Urlaubszielen. Haben Hinweise auf solche Entdeckungen aber einmal ihren Weg in diese Reiseführer mit Millionen-Auflagen gefunden, hat sich also das Wissen um sie verbreitet, dann sind die fraglichen Strände nicht mehr einsam, die Natur ist nicht mehr unberührt und die Gegend wird, aufgrund der großen Zahl an Reisenden, zunehmend kommerzialisiert. Hier verschwindet der Wert von Wissen also dadurch, dass es sich verbreitet.


3.3 Geisteserzeugnisse als Güter

3.3.1 Geisteserzeugnisse als Güter, die gesellschaftliche Dimension

Geisteserzeugnisse sind fundamental für das Funktionieren und Prosperieren einer menschlichen Gesellschaft. Sie sind gleichzeitig Ergebnis und Voraussetzung gesellschaftlicher wie auch individueller Entwicklung. Geisteserzeugnisse sichern die Existenzgrundlage des modernen Menschen, wenn es sich beispielsweise um das Wissen um Produktionsprozesse handelt oder um das Wissen und die organisatorische Infrastruktur, mit der man eine Großstadt zuverlässig mit Lebensmitteln versorgen kann. Geisteserzeugnisse unterstützen außerdem die persönliche Entfaltung eines Menschen, wenn es sich dabei zum Beispiel um Bildung oder Kunst handelt. Ein reger Austausch bestimmter Arten von Geisteserzeugnissen ist unerlässlich für das Konzept der Demokratie und für eine offene Gesellschaft im Allgemeinen. Geisteserzeugnisse sind also ein gesellschaftliches Gut.

3.3.2 Geisteserzeugnisse als Güter, die wirtschaftliche Dimension

Aus der kurzen Betrachtung der gesellschaftlichen Dimension von Geisteserzeugnisse wurde bereits deutlich, dass sie mitunter einen hohen Wert haben. Das macht sie auch als Handelsgut interessant. Sie haben aber auch Eigenschaften, die vor einem profitorientierten Hintergrund äußerst problematisch sind. Dass sie nicht erschöpfbar sind, fördert bei den Benutzern die Neigung, sie zu verbreiten: Ich kann ein Kochrezept weitergeben, ohne es deswegen nicht mehr nutzen zu können und ich kann jemandem ein Lied vorsingen, ohne es deswegen selber zu vergessen. Dass Geisteserzeugnisse nicht untrennbar an physikalische Objekte gebunden sind, macht es schwierig, diese Verbreitung zu kontrollieren oder einzuschränken. Möchte man dennoch mit Geisteserzeugnissen Handel treiben und daraus einen Profit erwirtschaften, dann muss man künstliche Barrieren errichten, um entweder deren Verbreitung oder deren Nutzung zu kontrollieren. Diese Barrieren können technische und rechtlicher Natur sein.

3.3.3 Geisteserzeugnisse als Güter, die Machtdimension

Seit jeher ist die Kontrolle von Informationen und Wissen ein Machtfaktor gewesen. Man denke an das Ansehen und den Einfluss, die sich aus der Kontrolle von Wissen für Medizinmänner, Ärzte oder Priester in vielen Gesellschaften ergeben hat. Der Zugang zu Wissen um Produktionsverfahren und Geschehnisse des täglichen Lebens kann entweder direkt oder indirekt – über die wirtschaftliche Dimension – die Macht von Personen oder Gruppen begründen. Bemerkenswerterweise geht es dabei nicht nur um die reine Nutzung von Geisteserzeugnissen, sondern auch um ihre Kontrolle und um Beschränkung des Zugangs zu ihnen, um Exklusion. Dies ist ein erster Hinweis darauf, dass man bei der Diskussion von Rechten an Geisteserzeugnissen die Konzepte von Nutzung und Exklusion sorgfältig trennen sollte.

Die britische Gesetzgebung zu Geistigem Eigentum beispielsweise hatte ihre Ursprünge in der machtpolitischen Bedeutung von Geisteserzeugnissen. Die britische Krone erteilte 1557 der Gilde der Stationers ein Exklusivrecht an der Vervielfältigung von Büchern in Großbritannien; eine wichtige Motivation dabei war, dass eine einzelne Innung einfacher zu kontrollieren ist. Man erhoffte sich davon also, die Verbreitung unliebsamer Veröffentlichungen leichter unterbinden zu können. Hier stand also weder eine naturrechtliche noch eine utilitaristische Begründung im Vordergrund. Das steht im Kontrast zum Ursprung der US-amerikanischen Gesetzgebung, die von Anfang an einen utilitaristischen Hintergrund hatte. Es steht auch im Kontrast zum kontinentaleuropäischen droit d’auteur, dessen philosophisches Fundament eher im Naturrecht oder im Persönlichkeitsrecht zu finden ist.

4. Zur Unerschöpflichkeit von Geisteserzeugnissen

Einen weiteren Aspekt von Geisteserzeugnissen müssen wir diskutieren, da er in der Diskussion um Geistiges Eigentum häufig angeführt wird, und zwar von Vertretern aller Positionen. Es handelt sich dabei um die Unerschöpflichkeit von Geisteserzeugnissen. Ebenso wie Geisteserzeugnisse nicht in dem gleichen Sinne räumlich sind wie physikalische Objekte, so sind sie auch nicht in dem gleichen Sinne erschöpflich. Adam Moore vergleicht in seinem Versuch, Geistiges Eigentum durch Rückgriff auf John Lockes Argument für physikalisches Eigentum zu rechtfertigen, Geisteserzeugnisse mit einer vorgestellten unendlichen Ebene von fruchtbarem, flussdurchzogenem Land. In dieser Vorstellung ist es dann irrational, jemandem exklusive Nutzungsrechte an einem Stück dieses Landes absprechen zu wollen. Die rationale Handlungsweise wäre, stattdessen ein Stück des gleich guten unendlichen verbleibenden Landes zu beanspruchen. Andererseits ist der Umstand, der Geistiges Eigentum und Exklusionsrechte an Geisteserzeugnissen zumindest auf einer ökonomischen Ebene überhaupt attraktiv macht, derjenige, dass Geisteserzeugnisse zwar unerschöpflich sein mögen, mitnichten aber beliebig austauschbar. Wären Geisteserzeugnisse beliebig austauschbar, dann gäbe es keinerlei Grundlage für den Handel mit ihnen.

5. Über Rechte an Geisteserzeugnissen

Was sind das nun für Rechte, die der Eigentümer eines Geisteserzeugnisses haben könnte?
Wie bereits angedeutet kann man unterscheiden zwischen Nutzungsrechten und Exklusionsrechten. Im Fall des Eigentums an physikalischen Objekten sind Exklusionsrechte normalerweise mit den Nutzungsrechten gekoppelt: Der Eigentümer hat das Recht, das Objekt zu nutzen und außerdem andere von dessen Nutzung auszuschließen. Exklusions- und Nutzungsrecht sind zwei distinkte Konzepte; das Eine bedingt nicht notwendig das Andere.

Der Eigentümer eines physikalischen Objektes hat also für gewöhnlich sowohl das Nutzungs- als auch das Exklusionsrecht an diesem Objekt. Das Nutzungsrecht bezieht sich dabei auf den Eigentümer, das Exklusionsrecht dagegen auf alle anderen Menschen. Aus dem Exklusionsrecht ergibt sich, wie sich andere Personen gegenüber seinem Eigentum zu verhalten haben. Erfährt beispielsweise mein Nachbar, dass ich in den nächsten drei Wochen im Urlaub in Timbuktu sein werde, dann darf er in dieser Zeit trotzdem nicht ohne meine Erlaubnis mein auf dem Hof stehendes Fahrrad benutzen. Mein Exklusionsrecht gegenüber anderen an meinem Eigentum verbietet das, auch wenn diese spezielle Nutzung nicht mit der Ausübung meines Nutzungsrechts konfligieren würde. 
Das Argument, dass Geisteserzeugnisse ja von beliebig vielen Menschen gleichzeitig genutzt werden können, ohne dass der einzelne dadurch an seiner Nutzung gehindert wird, wird häufig angeführt, um eine Position gegen Exklusionsrechte an Geisteserzeugnissen zu begründen. Dieses Argument ist aber problematisch: zum Einen haben wir oben gesehen, dass der Wert eines Geisteserzeugnisses sehr wohl davon abhängen kann, von wem und wie es genutzt wird. Zum Anderen impliziert es, dass man die Exklusionsrechte auch im Falle von physikalischem Eigentum nicht anerkennt. Würde man sie anerkennen, wäre es nämlich, wie an dem Fahrradbeispiel illustriert, irrelevant, ob die Nutzung des Eigentümers mit der Nutzung durch andere konfligiert oder nicht.

Trotz der fehlenden Überzeugungskraft dieses Arguments ist der zugrundeliegende Gedanke interessant: Diejenigen Geisteserzeugnisse, deren Wert nicht davon beeinflusst wird, wie viele Personen sie gerade benutzen, haben tatsächlich keine natürlichen Einschränkungen in der Parallelnutzung. Werden Personen von der Nutzung solcher Erzeugnisse ausgeschlossen, dann ist das immer eine artifizielle Einschränkung. Das steht im Gegensatz zur natürlichen Einschränkung, die bei physikalischen Objekten vorliegt: Den Koffer, den der eine auf eine Reise nach Kanada mitnimmt, kann nicht zur gleichen Zeit ein anderer auf seine Reise nach Australien mitnehmen. Sollen an solchen Geiseserzeugnissen trotzdem Exklusionsrechte etabliert werden, dann deswegen, weil der Rechteinhaber die Nutzung des Erzeugnisses durch andere kontrollieren möchte.

Es gibt zwei Handlungsmotive für das Ausüben einer solchen Kontrolle: Die eine ist wirtschaftlicher Natur, die andere wollen wir „persönlich“ nennen. Die wirtschaftliche Motivation ergibt sich aus der Diskussion der wirtschaftlichen Dimension von Geisteserzeugnissen weiter oben. Hier ist die Idee hinter der Postulierung von Exklusionsrechten, dass der Urheber eines Geisteserzeugnisses die wirtschaftlichen Vorteile  genießen können soll. 
Die persönliche Motivation ist der Wunsch des Urhebers eines Geisteserzeugnisses, bestimmte Formen der Nutzung, die er nicht gut heißt, zu unterbinden. Dazu zählt beispielsweise der Wunsch des Künstlers, dass sein Werk nicht verändert wird, oder der Wunsch des Musikers, dass seine Musik nicht im Rahmen einer politisch-extremistischen Veranstaltung gespielt wird, oder der Wunsch des Wissenschaftlers, dass seine Forschungsergebnisse nicht für Rüstungsanwendungen benutzt werden. Die Idee hinter der Postulierung von Exklusionsrechten vor dem persönlichkeits-assoziierten Hintergrund ist, dass Geisteserzeugnisse eine Extension der Persönlichkeit des Urhebers sind und damit Respekt und Schutz verdienen.

Der Rest der Arbeit ist eine staubtrockene Untersuchung der Naturrechts-Argumente von Moore und Spooner. Wenn sich jemand dafür interessiert, kann ich die noch nachreichen.

Persönlich finde ich es wesentlich interessanter, ein utilitaristisches Modell mit eingebauten Gerechtigkeitsgedanken zu betrachten und sich zu überlegen, inwiefern die aktuelle globale Gesetzgebung zu Geistigem Eigentum den gewünschten Effekt hat, wie man sie ggf. ändern würde, welche Rechtsansprüche an Geisteserzeugnissen für die Gesellschaft akzeptabel und förderlich sind und welche eigentlich nur dazu dienen, die politischen oder wirtschaftlichen Machtpositionen Einzelner zu festigen, und wie man in so einem Modell die Be- und Entlohnung für das Schaffen und Weiterentwickeln von Geisteserzeugnissen gestalten sollte.

Ich kaufe zum Beispiel das "Incentive"-Argument, das hinter der Patentgesetzgebung steht, überhaupt nicht. Man muss Menschen nicht durch das Versprechen von Geld motivieren, kreativ tätig zu sein - das illustriert die sich verbreitende Sharing-Kultur sehr schön. Aber man sollte im Interesse des technischen und gesellschaftlichen Fortschritts solche Tätigkeiten ermöglichen. Banal gesagt: Ein Künstler wird auch dann Kunst schaffen wollen, wenn ihm das keine Reichtümer verspricht - kann er aber nicht, wenn es dafür keinen Mechanismus der Entlohnung gibt und er zwecks Lebensunterhaltserwerb 60 Stunden pro Woche kellnern muss. Wenn man diesen Punkt in den Vordergrund stellt, sind auch andere Mechanismen als eine restriktive IP-Gesetzgebung denkbar. Solche Mechanismen werden ja teils auch schon praktiziert (Street Performers Protocol, Kickstarter und andere Crowdfunding-Initiativen, direkter Kontakt zwischen einem Künstler und seinen Anhängern, die ihm mit Freuden und freiwillig finanziell Anerkennung zukommen lassen, staatliche Förderung von ressourcenintensiver Forschung, etc.). Eine wichtige Voraussetzung für eine tragbare Reform von IP-Gesetzgebung wäre eine sehr viel breitere Etablierung und ein Ausbau solcher Mechanismen.

Machen wir also unser eigenes Entlohnungssystem für geistige Arbeit, mit Blackjack und Nutten.

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